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   VGH Bayern, 30.01.2019 - 15 C 18.2268   

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VGH Bayern, 30.01.2019 - 15 C 18.2268 (https://dejure.org/2019,1868)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30.01.2019 - 15 C 18.2268 (https://dejure.org/2019,1868)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30. Januar 2019 - 15 C 18.2268 (https://dejure.org/2019,1868)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GKG § 47 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, Nr. 2
    Streitwertbemessung anhand jährlicher Mieteinnahmen bzgl einer Nutzungsuntersagung

  • rewis.io

    Streitwertbemessung anhand jährlicher Mieteinnahmen bzgl einer Nutzungsuntersagung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nutzungsuntersagung; Streitwertfestsetzung; Streitwert; Mieteinnahmen; Ermessen; Beurteilung; bordellartig gewerbliche Nutzung

  • rechtsportal.de

    Bemessung des Streitwerts in einem Verfahren bzgl. der Untersagung der Nutzung eines Kellergeschosses für die gewerbliche Prostitution; Streitwertbemessung anhand der jährlicher Mieteinnahmen pro genutztem Raum und Monat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Bayern, 04.07.2018 - 15 B 18.1087

    Keine Umdeutung eines als Berufung ausdrücklich bezeichneten Rechtsmittels in

    Auszug aus VGH Bayern, 30.01.2019 - 15 C 18.2268
    In Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. März 2018 sowie des Beschlusses des Senats vom 4. Juli 2018 wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren sowie für die Rechtsmittelverfahren 15 B 18.1087 und 15 ZB 18.1233 auf jeweils 20.000 Euro festgesetzt.

    Die Klägerin wendet sich gegen die Streitwertfestsetzungen in den Verfahren 15 B 18.1087 und 15 ZB 18.1233 im Beschluss des Senats vom 4. Juli 2018.

    Am 3. Mai 2018 ging beim Verwaltungsgericht per Telefax ein Schriftsatz der Bevollmächtigten der Klägerin ein, mit dem namens und im Auftrag der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. März 2018 wörtlich "Berufung" eingelegt wurde (Verfahren 15 B 18.1087).

    Mit Schriftsatz vom 8. Juni 2018 ließ die Klägerin sodann - unter gleichzeitiger Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist - einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen (Verfahren 15 ZB 18.1233).

    Mit Beschluss des Senats vom 4. Juli 2018, der den Bevollmächtigten der Klägerin laut Empfangsbekenntnis am 13. Juli 2018 zugestellt wurde, wurde die Berufung verworfen (15 B 18.1087) und der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt (15 ZB 18.1233).

    Mit Schriftsätzen vom 4. Oktober 2018 legte der Kläger sowohl hinsichtlich der Streitwertfestsetzung im (Berufungszulassung-) Verfahren 15 ZB 18.1233 als auch im (Berufungs-) Verfahren 15 B 18.1087 "Erinnerung gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts" ein und erhob zudem "Gegenvorstellung gegen den Ansatz dieses Gegenstandswertes" (gemeint: Streitwertes).

    Nach nochmaliger Prüfung des Falls hält der Senat unter Berücksichtigung des - nicht bestrittenen - Vorbringens der Klägerin einen Streitwert i.H. von 20.000 Euro sowohl für das Verfahren 15 B 18.1087 als auch für das Verfahren 15 ZB 18.1233 für ermessensgerecht.

    Vor diesem Hintergrund sowie bei Berücksichtigung, dass das Gebäude über drei gewerblich (und eben bordellartig) nutzbare Geschosse verfügt (Kellergeschoss, Erdgeschoss, Obergeschoss) und dass es bei der (untersagten) Nutzung des Kellergeschosses gerade nicht um eine untergeordnete lagernde Hilfsnutzung, sondern um eine "aktive" gewerbliche Nutzung ging, erscheint es geboten, für den Streitwert der Verfahren 15 B 18.1087 und 15 ZB 18.1233 jeweils ein Drittel der jährlichen Mieteinnahmen für das Gebäude - mithin 20.000 Euro - anzusetzen.

  • VGH Bayern, 14.08.2012 - 20 C 12.1583

    Änderung des Streitwertes in der Rechtsmittelinstanz

    Auszug aus VGH Bayern, 30.01.2019 - 15 C 18.2268
    Die Gegenvorstellung der Klägerin ist statthaft, weil sie sich gegen eine gerichtliche Entscheidung wendet, die gem. § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG auch von Amts wegen geändert werden kann und weil sie innerhalb der Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG erhoben wurde (BVerwG, B.v. 5.5.2009 - 7 KSt 2/09 u.a. - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 14.8.2012 - 20 C 12.1583 - juris Rn. 1; B.v. 19.6.2013 - 8 C 13.40027 - juris Rn. 4; B.v. 22.6.2015 - 21 C 15.1261 - juris Rn. 2; B.v. 13.8.2015 - 15 C 15.1674 - NVwZ-RR 2016, 158 = juris Rn. 4; SächsOVG, B.v. 2.5.2017 - 3 E 21/17 - juris Rn. 2; str.

    Die Änderung des Streitwertwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG (zur nachträglichen Abänderungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofs hinsichtlich der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren bei einer Streitwertabänderung im Rahmen einer Gegenvorstellung vgl. BayVGH, B.v. 14.8.2012 - 20 C 12.1583 - juris in Zusammenschau mit der vorher ergangenen Entscheidung BayVGH, B.v. 3.7.2012 - 20 ZB 12.942 - juris).

    Eine Entscheidung über die nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V. mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht statthafte Streitwertbeschwerde (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 19.6.2013 - 8 C 13.40027 - juris Rn. 2) ist mit der vorliegenden Entscheidung entbehrlich geworden (vgl. BayVGH, B.v. 14.8.2012 - 20 C 12.1583 - juris Rn. 3).

  • VGH Bayern, 19.06.2013 - 8 C 13.40027

    Unzulässige Beschwerde gegen obergerichtliche Streitwertfestsetzung;

    Auszug aus VGH Bayern, 30.01.2019 - 15 C 18.2268
    Die Gegenvorstellung der Klägerin ist statthaft, weil sie sich gegen eine gerichtliche Entscheidung wendet, die gem. § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG auch von Amts wegen geändert werden kann und weil sie innerhalb der Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG erhoben wurde (BVerwG, B.v. 5.5.2009 - 7 KSt 2/09 u.a. - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 14.8.2012 - 20 C 12.1583 - juris Rn. 1; B.v. 19.6.2013 - 8 C 13.40027 - juris Rn. 4; B.v. 22.6.2015 - 21 C 15.1261 - juris Rn. 2; B.v. 13.8.2015 - 15 C 15.1674 - NVwZ-RR 2016, 158 = juris Rn. 4; SächsOVG, B.v. 2.5.2017 - 3 E 21/17 - juris Rn. 2; str.

    Eine Entscheidung über die nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V. mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht statthafte Streitwertbeschwerde (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 19.6.2013 - 8 C 13.40027 - juris Rn. 2) ist mit der vorliegenden Entscheidung entbehrlich geworden (vgl. BayVGH, B.v. 14.8.2012 - 20 C 12.1583 - juris Rn. 3).

  • VGH Bayern, 13.08.2015 - 15 C 15.1674

    Gegenvorstellung gegen obergerichtliche Streitwertfestsetzung

    Auszug aus VGH Bayern, 30.01.2019 - 15 C 18.2268
    Die Gegenvorstellung der Klägerin ist statthaft, weil sie sich gegen eine gerichtliche Entscheidung wendet, die gem. § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG auch von Amts wegen geändert werden kann und weil sie innerhalb der Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG erhoben wurde (BVerwG, B.v. 5.5.2009 - 7 KSt 2/09 u.a. - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 14.8.2012 - 20 C 12.1583 - juris Rn. 1; B.v. 19.6.2013 - 8 C 13.40027 - juris Rn. 4; B.v. 22.6.2015 - 21 C 15.1261 - juris Rn. 2; B.v. 13.8.2015 - 15 C 15.1674 - NVwZ-RR 2016, 158 = juris Rn. 4; SächsOVG, B.v. 2.5.2017 - 3 E 21/17 - juris Rn. 2; str.

    Der Senat orientiert sich dabei regelmäßig an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der jeweiligen Fassung (vgl. B.v. 13.8.2015 - 15 C 15.1674 - NVwZ-RR 2016, 158 = juris Rn. 6).

  • VGH Bayern, 03.07.2012 - 20 ZB 12.942

    Antrag auf Zulassung der Berufung

    Auszug aus VGH Bayern, 30.01.2019 - 15 C 18.2268
    Die Änderung des Streitwertwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG (zur nachträglichen Abänderungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofs hinsichtlich der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren bei einer Streitwertabänderung im Rahmen einer Gegenvorstellung vgl. BayVGH, B.v. 14.8.2012 - 20 C 12.1583 - juris in Zusammenschau mit der vorher ergangenen Entscheidung BayVGH, B.v. 3.7.2012 - 20 ZB 12.942 - juris).
  • VGH Hessen, 30.04.2009 - 6 A 2226/08

    Gegenvorstellung zur Festsetzung des Streitwerts

    Auszug aus VGH Bayern, 30.01.2019 - 15 C 18.2268
    - zum Streitstand vgl. HessVGH, B.v. 20.3.2009 - 6 A 2226/08 - NJW 2009, 2761).
  • VG Augsburg, 15.03.2018 - Au 5 K 17.1580

    Erfolglose Klage gegen die Untersagung der Nutzung von Kellerräumen zu Zwecken

    Auszug aus VGH Bayern, 30.01.2019 - 15 C 18.2268
    Mit Urteil vom 15. März 2018 (Az. Au 5 K 17.1580) wies das Verwaltungsgericht Augsburg die von der Klägerin erhobene Klage mit dem Antrag, einen bauordnungsrechtlichen Bescheid vom 20. September 2017, mit dem ihr untersagt wurde, das Kellergeschoss des Anwesens auf dem Grundstück FlNr.
  • VGH Bayern, 22.06.2015 - 21 C 15.1261

    Berufsrecht der nicht akademischen Heilhilfsberufe

    Auszug aus VGH Bayern, 30.01.2019 - 15 C 18.2268
    Die Gegenvorstellung der Klägerin ist statthaft, weil sie sich gegen eine gerichtliche Entscheidung wendet, die gem. § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG auch von Amts wegen geändert werden kann und weil sie innerhalb der Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG erhoben wurde (BVerwG, B.v. 5.5.2009 - 7 KSt 2/09 u.a. - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 14.8.2012 - 20 C 12.1583 - juris Rn. 1; B.v. 19.6.2013 - 8 C 13.40027 - juris Rn. 4; B.v. 22.6.2015 - 21 C 15.1261 - juris Rn. 2; B.v. 13.8.2015 - 15 C 15.1674 - NVwZ-RR 2016, 158 = juris Rn. 4; SächsOVG, B.v. 2.5.2017 - 3 E 21/17 - juris Rn. 2; str.
  • VG Schleswig, 14.11.2018 - 2 B 32/18

    Nutzungsuntersagung mit Zwangsgeldandrohung - Antrag auf Anordnung der

    Auszug aus VGH Bayern, 30.01.2019 - 15 C 18.2268
    Mangels anderweitiger Ansatzpunkte sieht es der Senat als ermessensgerecht an, bei einem vermieteten Objekt den Wert jährlicher Mieteinnahmen als wirtschaftliches Interesse des Vermieters als Adressat einer Nutzungsuntersagung anzusetzen (vgl. VG Schleswig, B.v. 14.11.2018 - 2 B 32/18 - auch juris Rn. 12).
  • OVG Sachsen, 02.05.2017 - 3 E 21/17

    Streitwert, Gegenvorstellung; Statthaftigkeit, Verfristung

    Auszug aus VGH Bayern, 30.01.2019 - 15 C 18.2268
    Die Gegenvorstellung der Klägerin ist statthaft, weil sie sich gegen eine gerichtliche Entscheidung wendet, die gem. § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG auch von Amts wegen geändert werden kann und weil sie innerhalb der Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG erhoben wurde (BVerwG, B.v. 5.5.2009 - 7 KSt 2/09 u.a. - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 14.8.2012 - 20 C 12.1583 - juris Rn. 1; B.v. 19.6.2013 - 8 C 13.40027 - juris Rn. 4; B.v. 22.6.2015 - 21 C 15.1261 - juris Rn. 2; B.v. 13.8.2015 - 15 C 15.1674 - NVwZ-RR 2016, 158 = juris Rn. 4; SächsOVG, B.v. 2.5.2017 - 3 E 21/17 - juris Rn. 2; str.
  • VGH Bayern, 25.03.2024 - 1 CS 24.65

    Nutzungsuntersagung, Nutzung eines Einfamilienhauses als Unterkunft für Arbeiter,

    Dabei kann bei einem vermieteten Objekt von den jährlichen Mieteinnahmen ausgegangen werden (vgl. HessVGH, B.v. 9.6.2020 - 4 B 974/20 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 30.1.2019 - 15 C 18.2268 - juris Rn. 10).
  • VGH Bayern, 21.09.2020 - 8 C 20.1888

    Gegenvorstellung gegen Streitwertfestsetzung

    2.1 Die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung ist statthaft, weil der Senat nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG befugt ist, seine Festsetzung des Streitwerts auch von Amts wegen abzuändern (vgl. BVerwG, B.v. 27.5.2016 - 3 B 25.16 u.a. - NVwZ-RR 2016, 723 = juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 30.1.2019 - 15 C 18.2268 - juris Rn. 8).
  • VG München, 05.09.2022 - M 8 S 22.2603

    Nutzungsuntersagung, Störerauswahl, Gleichzeitige Inanspruchnahme von Mieter und

    Die Höhe orientiert sich an der von der Antragstellerin angegebenen Jahresmiete in Höhe von 300.000 EUR (vgl. BayVGH, B.v. 30.01.2019 - 15 C 18.2268 - juris; B.v. 20.08.2018 - 2 C 18.180 - juris).
  • VGH Bayern, 08.07.2020 - 8 C 20.1108

    Keine auf Abänderung einer Kostenentscheidung gerichtete Gegenvorstellung

    Daher kann sie nur dann zum Erfolg führen, wenn das Gericht nach der maßgeblichen gesetzlichen Regelung zu einer Abänderung seiner Entscheidung befugt ist (vgl. BVerwG, B.v. 3.5.2011 - 6 KSt 1.11 u.a. - a.a.O.; BayVGH, B.v. 18.11.2013 - 10 CE 13.2387 - a.a.O.; B.v. 30.1.2019 - 15 C 18.2268 - juris Rn. 8; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2020, vor § 124 Rn. 7).
  • VGH Bayern, 06.08.2020 - 8 C 20.1108
    Daher kann sie nur dann zum Erfolg führen, wenn das Gericht nach der maßgeblichen gesetzlichen Regelung zu einer Abänderung seiner Entscheidung befugt ist (vgl. BVerwG, B.v. 3.5.2011 - 6 KSt 1.11 u.a. - a.a.O.; BayVGH, B.v. 18.11.2013 - 10 CE 13.2387 - a.a.O.; B.v. 30.1.2019 - 15 C 18.2268 - juris Rn. 8; Happ in Eyermann, VwGO , 15. Aufl. 2020, vor § 124 Rn. 7).
  • VGH Bayern, 28.03.2023 - 9 C 23.21

    Erfolglose Beschwerde gegen Festsetzung des Streitwerts durch Gericht

    Mit der Befugnis, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, ist dem Gericht die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstandes zu schätzen und sich dabei - unter Wahrung der Grundsätze der Gleichbehandlung und Rechtssicherheit - einer Schematisierung und Typisierung zu bedienen (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2019 - 15 C 18.2268 - juris Rn. 9 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 03.03.2020 - 9 C 20.70

    Festsetzung des Streitwerts für eine Beseitigungsanordnung

    Mit der Befugnis, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, ist dem Gericht die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstandes zu schätzen und sich dabei - unter Wahrung der Grundsätze der Gleichbehandlung und Rechtssicherheit - einer Schematisierung und Typisierung zu bedienen (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2019 - 15 C 18.2268 - juris Rn. 9 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 21.04.2020 - 3 C 20.656

    Gegenvorstellung gegen Streitwertbeschluss

    Eine Gegenvorstellung ist demgegenüber statthaft, weil der Senat die Festsetzung des Streitwerts auch von Amts wegen nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG ändern könnte (BayVGH, B.v. 30.1.2019 - 15 C 18.2268 - juris; B.v. 13.6.2016 - 4 C 16.1081 - juris Rn. 4 m.w.N.).
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